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Monday, March 19, 2018

Warum Menschen in das Land zurückkehren, aus dem sie einst geflohen sind

Flüchtlinge auf Heimaturlaub

Gerichtsurteile zeigen, weshalb Menschen in das Land zurückkehren, aus dem sie einst geflohen sind.


Ein Fall für den Richter. Wenn anerkannte Flüchtlinge aus dem Heimaturlaub in die Schweiz zurückkehren, nennen sie manchmal abenteuerliche Beweggründe für ihre Reise (Symbolbild).
Ein Fall für den Richter. Wenn anerkannte Flüchtlinge aus dem Heimaturlaub in die Schweiz zurückkehren, nennen sie manchmal abenteuerliche Beweggründe für ihre Reise (Symbolbild). Bild: Keystone
Heimaturlaube sind für anerkannte Flüchtlinge verboten. Trotzdem reisen einige von ihnen in ihre Herkunftsländer. Weil sie das Verbot mehr oder weniger geschickt umgehen, lässt sich ihre Zahl nicht genau beziffern. Die Eritreer etwa seien clever genug, um sich nicht dabei erwischen zu lassen, sagte Eritreas Honorarkonsul Toni Locher kürzlich in der NZZ. Seit geraumer Zeit fordert die Politik deshalb eine Verschärfung der Regeln.
Tatsächlich präsentierte Bundesrätin Simonetta Sommaruga vor Wochenfrist einen Vorschlag. Demnach müssen Flüchtlinge, die bei einer Reise in ihr Herkunftsland erwischt werden, nicht unbedingt den Verlust des Asyl- oder Flüchtlingsstatus fürchten. Die Behörden sollen künftig das Verfahren einstellen, wenn jemand glaubhaft erzählen kann, dass er die Reise unter Zwang angetreten habe, sich nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates habe stellen wollen oder dieser Schutz nicht gewährt worden sei.
Der tote Vater lebte
Wie solche Geschichten aussehen können, zeigt die Datenbank des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer). Dort sind anonymisierte Fälle publiziert, in denen sich eine von einem Asyl-Widerruf oder von einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus betroffene Person gegen den Entscheid des Staatssekretariats für Migration (Sem) wehrte.
So wie I. Die Irakerin lebt seit 2001 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. 2016 ging sie den Grenzbehörden am Flughafen Zürich-Kloten ins Netz, als sie von einer Reise in den Irak zurückkehrte. Bei der ersten Befragung gab sie als Reisegrund an, ihr Vater sei verstorben. In der Stellungnahme gegenüber der Asylbehörde erklärte sie hingegen, der Vater sei schwer krank. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, sagte sie, sie habe sich am Flughafen missverständlich geäussert habe, denn ihre Sprachkenntnisse seien – trotz 15 Jahren in der Schweiz – schlecht.
Das Sem hatte indes kein Musikgehör und aberkannte der Irakerin die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. Dies unter anderem mit der Begründung, dass die Frau legal in den Irak eingereist sei. Das von ihr eingereichte Arztzeugnis zum Gesundheitszustand des Vaters erwecke zudem den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens. Auch scheine es, als würde sie sich absichtlich in vage Formulierungen flüchten, um den wahren Sachverhalt zu verschleiern. I. zog den Entscheid vor das Bundesverwaltungsgericht – mit dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung, den Erlass des Kostenvorschusses und einen Gratis-Anwalt.
Den Asylrichtern konnte I. ihre Geschichte glaubhaft machen. Diese entschieden am 31. Januar 2018 zu Gunsten der Irakerin. Wie die Richter im Urteil festhielten, stand die Frau «aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Vaters und seiner glaubhaft gemachten gesundheitlichen Probleme» unter einem moralischen und seelischen Druck. Die Heimatreise sei offenbar «Ausfluss dieses Druckes» gewesen und könne damit nicht als «Ausdruck beabsichtigter Unterschutzstellung» (ihres Heimatstaates, Anm. d. Red.) interpretiert werden. «Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin anscheinend legal in ihr Heimatland gereist und bei der Ein- und Ausreise in Kontakt mit den irakischen Behörden gekommen ist.»
Weniger Glück hatten B. und ihre vier Kinder. Die eritreischen Staatsangehörigen kamen 2009 via Familiennachzug in die Schweiz. Weil der Familienvater kurz zuvor als Flüchtling anerkannt worden war, erstreckten die Behörden die Anerkennung auf die ganze Familie, obwohl die Nachgezogenen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Am 11. August 2015 gerieten B. und ihre Kinder am Bahnhof in eine Polizeikontrolle. Dabei stellten die Beamten eritreische Identitätskarten sicher sowie Dokumente, die eine Reise in die eritreische Hauptstadt Asmara und den Aufenthalt von gut einem Monat belegten.
Trotz dieser belastenden Beweise stritt die Mutter zuerst ab, in Eritrea gewesen zu sein. Danach räumte sie ein, ihren schwerkranken Vater besucht zu haben, also nicht freiwillig, sondern aufgrund einer familiär-moralischen Pflicht ins Heimatland gereist zu sein. Zudem sei sie unter «grossem Risiko» zurückgekehrt. Dies untermauerte die Eritreerin, respektive deren Anwalt, mit dem Verweis auf die Berichte von «anerkannten Menschenrechtsorganisationen», wonach rückkehrende Eritreer «früher oder später inhaftiert würden».
Asylwiderruf ohne Folgen
Dass sie auf dem Weg nach Asmara einen Zwischenstopp einlegte, um auf dem eritreischen Konsulat Identitätskarten für ihre Kinder zu besorgen, sprach für das Sem jedoch eine andere Sprache. In ihrer Stellungnahme erklärte die Asylbehörde zudem, dass das von der Frau eingereichte Arztzeugnis keine lebensbedrohliche Erkrankung des Vaters beweise und hielt am Entscheid fest, der Frau und ihren Kindern den Flüchtlingsstatus abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Die Frau zog den Entscheid ans BVGer weiter – ebenfalls mit Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und den Erlass des Kostenvorschusses, was ihr gewährt wurde, weil «die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist».
In diesem Fall stützten die höchsten Asylrichter den Entscheid der Vorinstanz nicht. Dies beeinträchtigt laut Urteil vom 31. März 2017 jedoch weder den Aufenthalt noch den weiteren Sozialhilfebezug der sechsköpfigen Familie in der Schweiz: «Der Asylwiderruf hat keine Auswirkung (...), denn alle Familienmitglieder besitzen in der Schweiz ein ausländerrechtliches Bleiberecht.»
Besonders dreist gebärdete sich A. Gemäss BVGer-Urteil vom 15. Mai 2017 stellte der Eritreer zwei Asylgesuche in der Schweiz. Er reiste ohne Identitätspapiere ein und erklärte im ersten Asylverfahren, dass er seinen Ausweis auf Anraten eines Schleppers in Libyen weggeworfen habe. Bei zweiten Asylverfahren gab A. an, seine Papiere im Sudan verloren zu haben. Schliesslich klappte es: A. konnte den Asylbehörden glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling sei – und erhielt die Anerkennung und Asyl in der Schweiz. Weil er angeblich keine Papiere hatte, beantragte er einen Schweizer Reiseausweis, der ihm als anerkannter Flüchtling zusteht und der ihm daher auch unverzüglich ausgestellt wurde. Der Vorteil des Schweizer Flüchtlingsausweis: Damit kann A. überallhin reisen. Verboten sind ihm, aus naheliegenden Gründen, einzig Reisen nach Eritrea.
Doch der Eritreer kümmert sich nicht um das Verbot, was 2015 schliesslich auffliegt, als A. im Zug von Mailand nach Zürich von der Schweizer Grenzwache kontrolliert wird. In seinem Gepäck finden die Beamten seine eritreische Identitätskarte. Als Rechtfertigung gibt A. an, deren Existenz bewusst verleugnet zu haben, weil ihm Landsleute gesagt hätten, wenn er dies nicht tue, würden ihm die Schweizer Behörden den Ausweis wegnehmen. Diesen brauche er aber, um seine Verwandten im Sudan, einem Nachbarland Eritreas, besuchen zu können. Nach Eritrea selber sei er seit seiner Flucht nie gereist. Seine Reise von Mailand nach Zürich erklärte A. damit, dass er von Mailand nach Mexiko-City geflogen sei, dort aber aufgrund des fehlenden Visums nicht habe einreisen können und deshalb wieder nach Italien zurückgeflogen sei.
Das Sem glaubt ihm nicht und leitet ein Verfahren zwecks Aberkennung des Flüchtlingsstatus und Widerruf des Asyls ein. Im Laufe der Abklärungen wird klar, dass es für die angegebene Mexikoreise keine Belege gibt. Für diverse Afrikareisen hingegen schon. Wie die Behörden anhand der Einträge in A.s Flüchtlingspass feststellen, reiste der Eritreer jedes Jahr für mehrere Wochen in Nachbarländer Eritreas, wo er allerdings jeweils nur kurz blieb.
Diese Reisen erklärte A. damit, dass er zum Beispiel nach Äthiopien gereist sei, um dort eine Eritreerin zu heiraten, von der er sich aber ein paar Monate später wieder habe scheiden lassen. In den Sudan reise er, um dort seine Kinder zu besuchen, die er mit einer anderen Frau habe. Auch während des laufenden Verfahrens lässt sich der Mann nicht von seinen Reisen abhalten. Wie den Gerichtsakten zu entnehmen ist, kann ihn seine Anwältin im Frühling 2016 während gut einem Monat nicht erreichen. Angeblich, weil er in Uganda weilte, wie A. später zu Protokoll gab.
Für das Sem ist schliesslich klar: A. ist in Tat und Wahrheit via Nachbarstaaten nach Eritrea gereist und hat dafür seine eritreische Identitätskarte benutzt. Die Asylbehörde aberkennt die Flüchtlingseigenschaft und widerruft das Asyl. Das BVGer stützt den Entscheid zwar. An A.s Verbleib in der Schweiz dürfte dies wohl wenig geändert haben. Denn nach fünf Jahren erhalten anerkannte Flüchtlinge in der Regel die Niederlassungsbewilligung.
Reueschreiben und Steuern
Interessant in A.s Urteil ist, dass das Gericht eine ganze Passage der Rückkehr von Exil-Eritreern in ihre Heimat widmet. Darin verweisen die Richter auf früheres Urteil, das feststellt, in den vergangenen Jahren habe sich «eine nicht unerhebliche Anzahl eritreischer Staatsangehöriger regelmässig zu Besuchszwecken oder Ferien in ihr Heimatland begeben». Dies über die Nachbarländer, wo sie sich auf der eritreischen Botschaft für die Ein- und Ausreise nach Eritrea Reisepapiere ausstellen lassen könnten. Auch eritreische Flüchtlinge könnten nach der Unterzeichnung eines Reueschreibens und der Bezahlung einer Steuer nach Eritrea reisen. Wer seit mehr als drei Jahren im Exil lebe, würde als Diaspora-Eitreer gelten und mit diesem Status bei Besuchen keinen nationalen Verpflichtungen wie dem National Service unterliegen.
In diesem Zusammenhang zitierte das BVGer auch die norwegischen Migrationsbehörden. Diese stellten 2014 fest, dass zahlreiche Eritreer über Nachbarländer in ihr Herkunftsland reisen. Als Folge schränkten die norwegischen Behörden die Gültigkeit der Ausländer-Reisepapiere für eritreische Staatsbürger ein.
In der Schweiz dagegen strich Justizministerin Sommaruga den Passus aus dem Gesetzesentwurf, der Flüchtlingen Reisen in die Nachbarländer ihres Heimatstaates verbietet. Ob das Parlament dies in der Beratung auch so sieht, bleibt abzuwarten. (Basler Zeitung)

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